Artikel 45 VO (EU) 2018/1862
Kfz-Zulassungsstellen
(1) Die für die Ausstellung von Fahrzeug-Zulassungsbescheinigungen im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG des Rates(1) zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erhalten ausschließlich zur Überprüfung, ob die ihnen zur Zulassung vorgeführten Fahrzeuge und die dazugehörigen Fahrzeug-Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichen gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen, gefälscht sind, oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, Zugang zu den gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, m und p dieser Verordnung in das SIS eingegebene Daten.
Der Zugriff auf die Daten durch die in Unterabsatz 1 genannten Stellen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats und wird auf die spezifische Zuständigkeit der betroffenen Dienststellen begrenzt.
(2) Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen Daten im SIS direkt abrufen.
(3) Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, bei denen es sich um nichtstaatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine Behörde nach Artikel 44 Zugang zu den Daten im SIS. Diese Behörde darf die Daten direkt abrufen und sie an die betreffende Stelle weiterleiten. Der jeweilige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die betreffende Stelle und ihre Mitarbeiter verpflichtet werden, etwaige Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten einzuhalten.
(4) Artikel 39 gilt nicht für den gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgenden Zugriff auf das SIS. Die Weitergabe von Informationen, die die Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch den Zugriff auf das SIS erhalten haben, an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).
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