Artikel 49a VO (EU) 2018/1862
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu Daten im SIS
(1) Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, hat das Recht, zur Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung auf Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen. Auf diesen Zugriff und diese Abfragen findet Artikel 50 Absätze 4 bis 8 Anwendung.
(2) Wird bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass die in den ETIAS-Antragsdatensätzen enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so finden die Artikel 23, 24 und 26 der genannten Verordnung Anwendung.
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