Artikel 50b VO (EU) 2018/1862

Interoperabilität mit dem ETIAS

(1) Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22, 23 und 26 der genannten Verordnung ermöglicht werden.

(2) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d und m Ziffer i sowie Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung unter Verwendung des ESP die in Artikel 11 Absatz 5 der genannten Verordnung genannten Daten mit den Daten im SIS ab; dieser Vorgang erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das ESP, um regelmäßig zu überprüfen, ob eine Ausschreibung in Bezug auf amtliche Blankodokumente oder in das SIS eingegebene Identitätsdokumente gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l, die zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung führte, gelöscht wurde.

(4) Wenn eine neue Ausschreibung in das SIS eingegeben wird, mit der ein Reisedokument als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet wird, übermittelt das zentrale SIS die Informationen zu dieser Ausschreibung gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 unter Verwendung eines automatisierten Verfahrens und des ESP an das ETIAS-Zentralsystem, damit das letztgenannte System überprüft, ob diese neue Ausschreibung mit einer gültigen Reisegenehmigung übereinstimmt.

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