Artikel 51 VO (EU) 2018/1862

Evaluierung der Nutzung des SIS durch Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

(1) Die Kommission evaluiert mindestens alle fünf Jahre den Betrieb und die Nutzung des SIS durch Europol, die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen und die in Artikel 50 Absatz 1 genannten Teams.

(2) Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierung sicher.

(3) Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung und die entsprechenden Folgemaßnahmen wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

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