Artikel 52 VO (EU) 2018/1862
Umfang des Zugriffs
Endnutzer einschließlich Europol, der nationalen Mitglieder von Eurojust und der sie unterstützenden Personen und der Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 greifen nur auf Daten zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.