Artikel 53 VO (EU) 2018/1862
Prüffrist für Personenausschreibungen
(1) Personenausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2) Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 26 und des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a und b für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieser fünf Jahre die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke der Artikel 34 und 40 für einen Zeitraum von drei Jahren eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieser drei Jahre die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.
(4) Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, des Artikels 36 und des Artikels 37a für einen Zeitraum von einem Jahr eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieses Jahres die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.
(5) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(6) Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesen Fällen gelten die Absätze 2, 3, 4 und 5 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(7) Personenausschreibungen werden nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 6 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat — und, bei gemäß Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen, auch Europol — mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung der Daten hin. Im Zusammenhang mit nach Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen unterstützt Europol unverzüglich den ausschreibenden Mitgliedstaat bei der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten umfassenden individuellen Bewertung.
(8) Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen, deren Erfassungsdauer gemäß Absatz 6 dieses Artikels verlängert worden ist, und übermitteln sie auf Anfrage an die in Artikel 69 genannten Aufsichtsbehörden.
(9) Sobald ein SIRENE-Büro erkennt, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat und daher gelöscht werden sollte, teilt es dies umgehend der Behörde mit, die die Ausschreibung eingegeben hat. Die Behörde verfügt über eine Frist von 15 Kalendertagen ab Eingang dieser Mitteilung, um zu antworten, dass die Ausschreibung gelöscht wurde oder wird, oder Gründe für die Beibehaltung der Ausschreibung anzugeben. Geht bis Ende der Frist von 15 Tagen keine derartige Antwort ein, so sorgt das SIRENE-Büro dafür, dass die Ausschreibung gelöscht wird. Wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, wird die Ausschreibung vom SIRENE-Büro gelöscht. SIRENE-Büros melden wiederholt auftretende Probleme, auf die sie bei Tätigkeiten gemäß diesem Absatz stoßen, ihrer Aufsichtsbehörde.
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