Artikel 54 VO (EU) 2018/1862

Prüffrist für Sachfahndungsausschreibungen

(1) Sachfahndungsausschreibungen werden nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich gespeichert.

(2) Ein Mitgliedstaat kann eine Sachfahndungsausschreibung für die Zwecke der Artikel 36 und 38 für einen Zeitraum von zehn Jahren eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieser zehn Jahre die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.

(3) Gemäß den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 37a eingegebene Sachfahndungsausschreibungen werden gemäß Artikel 53 geprüft, wenn sie im Zusammenhang mit einer Personenausschreibung stehen. Solche Ausschreibungen werden nur so lange wie die Personenausschreibung beibehalten.

(4) Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2 und 3 kann der ausschreibende Mitgliedstaat beschließen, die Sachfahndungsausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesen Fällen gilt Absatz 2 bzw. 3.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um für bestimmte Kategorien von Sachfahndungsausschreibungen kürzere Prüffristen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Zahl der Sachfahndungsausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 4 verlängert worden ist.

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