Artikel 55 VO (EU) 2018/1862

Löschung von Ausschreibungen

(1) Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26 werden gelöscht, wenn die betreffende Person an die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben oder ausgeliefert worden ist. Sie werden zudem gelöscht, wenn die richterliche Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Justizbehörde nach nationalem Recht aufgehoben worden ist. Sie werden außerdem gelöscht, wenn die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist.

(2) Für die Löschung von Ausschreibungen von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen gemäß Artikel 32, die am Reisen gehindert werden müssen, gelten folgende Bestimmungen:

a)
Ausschreibungen von vermissten und von Entführung bedrohten Kindern werden gelöscht, sobald

i)
der betreffende Fall gelöst worden ist, beispielsweise wenn das betreffende Kind ausfindig gemacht oder rückgeführt wurde oder die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat entschieden haben, in wessen Obhut das Kind gegeben wird;
ii)
die Ausschreibung nach Artikel 53 abgelaufen ist oder
iii)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

b)
Ausschreibungen von vermissten Erwachsenen, bei denen keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, werden gelöscht, sobald

i)
die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde, wenn ihr Aufenthaltsort vom vollziehenden Mitgliedstaat festgestellt wurde;
ii)
die Ausschreibung nach Artikel 53 abgelaufen ist oder
iii)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

c)
Ausschreibungen von vermissten Erwachsenen, bei denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, werden gelöscht, sobald

i)
die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde, wenn die Person unter Schutz gestellt wurde;
ii)
die Ausschreibung nach Artikel 53 abgelaufen ist oder
iii)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

d)
Ausschreibungen von volljährigen schutzbedürftigen Personen, die zu ihrem eigenen Schutz am Reisen gehindert werden müssen, und von Kindern, die am Reisen gehindert werden müssen, werden gelöscht, sobald

i)
die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt (beispielsweise die Person unter Schutz gestellt) wurde;
ii)
die Ausschreibung nach Artikel 53 abgelaufen ist oder
iii)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

Wenn eine Person gemäß einer Entscheidung einer zuständigen Behörde in eine Einrichtung eingewiesen wurde, kann unbeschadet des nationalen Rechts eine Ausschreibung beibehalten werden, bis der Betreffende rückgeführt wurde.

(3) Ausschreibungen von im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesuchten Personen gemäß Artikel 34 werden gelöscht, sobald

a)
der Aufenthaltsort der Person der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats mitgeteilt wurde;
b)
die Ausschreibung nach Artikel 53 abgelaufen ist oder
c)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

Wenn ein Tätigwerden auf der Grundlage der Informationen gemäß Buchstabe a nicht möglich ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats, damit das Problem gelöst wird;

Wenn ein Treffer erzielt wurde und die Adressdaten an den ausschreibenden Mitgliedstaat weitergeleitet wurden und ein anschließender Treffer im gleichen vollziehenden Mitgliedstaat dieselben Adressdaten ergibt, wird der Treffer im vollziehenden Mitgliedstaat protokolliert, aber es werden weder die Adressdaten noch Zusatzinformationen erneut an den ausschreibenden Mitgliedstaat übermittelt. In einem solchen Fall informiert der vollziehende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über die wiederholten Treffer, und der ausschreibende Mitgliedstaat nimmt eine umfassende individuelle Bewertung vor, ob die Ausschreibung beibehalten werden muss.

(4) Ausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen gemäß Artikel 36 werden gelöscht, sobald

a)
die Ausschreibung nach Artikel 53 abgelaufen ist oder
b)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats deren Löschung beschlossen hat.

(4a) Informationsausschreibungen gemäß Artikel 37a werden gelöscht, sobald

a)
die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist oder
b)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats — gegebenenfalls auch auf Vorschlag von Europol — deren Löschung beschlossen hat.

(5) Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gemäß Artikel 38 werden gelöscht, sobald

a)
die betreffende Sache sichergestellt oder eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde und der erforderliche anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den betroffenen SIRENE-Büros stattgefunden hat oder die Sache einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unterworfen wird;
b)
die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist oder
c)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats deren Löschung beschlossen hat.

(6) Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen gemäß Artikel 40 werden gelöscht, sobald

a)
die betreffende Person identifiziert worden ist;
b)
die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist oder
c)
die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

(7) Gemäß den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 37a eingegebene Sachfahndungsausschreibungen, die im Zusammenhang mit einer Personenausschreibung stehen, werden gelöscht, wenn die Personenausschreibung gemäß diesem Artikel gelöscht wird.

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