Artikel 78 VO (EU) 2018/1862
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und die Beschlüsse 2007/533/JI und 2010/261/EU werden mit Wirkung ab dem in Artikel 79 Absatz 5 Unterabsatz 1 angegebenen Tag des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und den Beschluss 2007/533/JI gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.
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