Artikel 79 VO (EU) 2018/1862

Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Kommission erlässt spätestens am 28. Dezember 2021 einen Beschluss zur Festlegung des Datums der Inbetriebnahme des SIS gemäß dieser Verordnung, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen wurden erlassen;
b)
die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß dieser Verordnung getroffen haben, und
c)
eu-LISA hat der Kommission mitgeteilt, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen N.SIS und CS-SIS erfolgreich abgeschlossen sind.

(3) Die Kommission überwacht aufmerksam die Fortschritte bei der schrittweisen Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Überprüfung nach jenem Absatz.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Dezember 2019 und danach jedes Jahr, bis der Beschluss der Kommission nach Absatz 2 erfolgt ist, einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollumfängliche Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält auch genaue Angaben über die angefallenen Kosten und Informationen über sämtliche Risiken, die Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben könnten.

(5) Diese Verordnung gilt ab dem gemäß Absatz 2 festgelegten Datum.

Abweichend von Unterabsatz 1

a)
gelten Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absätze 1 und 5, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 19, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 38 Absätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 63 Absatz 6, Artikel 74 Absätze 7 und 10, Artikel 75, Artikel 76, Artikel 77 Nummern 1 bis 5 sowie die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung;
b)
gilt Artikel 77 Nummern 7 und 8 ab dem 28. Dezember 2019;
c)
gilt Artikel 77 Nummer 6 ab dem 28. Dezember 2020.

(6) Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7) Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Festlegung des Datums, ab dem die Mitgliedstaaten mit der Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS gemäß Artikel 37a der vorliegenden Verordnung beginnen können, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:

a)
Die nach der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte wurden in dem für die Anwendung der vorliegenden, durch die Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geänderten Verordnung erforderlichen Maße geändert;
b)
Die Mitgliedstaaten und Europol haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß der vorliegenden, durch die Verordnung (EU) 2022/1190 geänderten Verordnung getroffen haben;
c)
eu-LISA hat der Kommission mitgeteilt, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen CS-SIS und N.SIS erfolgreich abgeschlossen sind.

Dieser Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1).

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