Artikel 1 VO (EU) 2018/1874

1. Die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Variablen zu den Kernstrukturdaten ist in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

2. Die Liste der Variablen für Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der Module ist in Anhang II festgelegt.

3. Die Beschreibungen der von den Mitgliedstaaten für die Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der einzelnen in Anhang II aufgelisteten Module zu verwendenden Variablen sind in Anhang III festgelegt.

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