Präambel VO (EU) 2018/1874
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2018/1091 bietet einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe als auch für die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten sollten Daten erfassen, die dem Kern, der erweiterten Auswahlgrundlage und den Themenbereichen und Einzelthemen innerhalb der Module entsprechen, so wie dies in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt ist.
- (3)
- Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Gesamtzahl der Variablen für den Kern und die Module 300 nicht übersteigen.
- (4)
- Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollten keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursacht werden, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.
- (5)
- Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1.
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