Präambel VO (EU) 2018/1874

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2018/1091 bietet einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe als auch für die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen.
(2)
Die Mitgliedstaaten sollten Daten erfassen, die dem Kern, der erweiterten Auswahlgrundlage und den Themenbereichen und Einzelthemen innerhalb der Module entsprechen, so wie dies in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt ist.
(3)
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Gesamtzahl der Variablen für den Kern und die Module 300 nicht übersteigen.
(4)
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollten keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursacht werden, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.
(5)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1.

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