Artikel 11 VO (EU) 2018/1877

Grundsatz der Transparenz

(1) Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(2) Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bezeichnet der Ausdruck „Ort” erforderlichenfalls das Äquivalent der Region auf der Ebene NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.

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