Artikel 12 VO (EU) 2018/1877

Herkunft der Mittel des 11. EEF

Die Mittel des 11. EEF bestehen aus dem in Artikel 1 Absätze 2, 4 und 6 des Internen Abkommens genannten Höchstbetrag, den in dessen Artikel 1 Absatz 9 genannten Mitteln und aus anderen in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten zweckgebundenen Einnahmen.

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