Artikel 20 VO (EU) 2018/1877

Zahlung der Tranchen

(1) Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.

(2) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt und gezahlt.

(3) Der Beitrag nach Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a wird von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Europäische Kommission — Europäischer Entwicklungsfonds” eingezahlt, das bei der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben so lange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden.

(4) Das in Absatz 3 genannte Konto ist gebührenfrei und zinsfrei zu führen.

(5) Werden auf das in Absatz 3 dieses Artikels genannte Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat diesem Konto spätestens am Tag der Zahlung jeder Tranche gemäß Artikel 19 einen Betrag gut, der dem Betrag der Negativzinsen entspricht, die bis zum ersten Tag des der Zahlung der Tranche vorausgehenden Monats erhoben werden.

(6) Unbeschadet des Absatzes 7 dieses Artikels bemüht sich die Kommission, die Beträge von den Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils dem Beitragsschlüssel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens entspricht.

(7) Bei der Deckung des 11. EEF-Kassenmittelbedarfs gemäß Absatz 3 bemüht sich die Kommission, die Auswirkungen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, gering zu halten, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.

(8) Der Beitrag nach Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b wird von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 47 Absatz 1 gutgeschrieben.

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