Artikel 21 VO (EU) 2018/1877

Zinsen für nicht gezahlte Beiträge

(1) Nach Ablauf der in Artikel 19 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen verpflichtet:

a)
Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten angewandt. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.
b)
Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

(2) Die Zinsen auf den in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Betrag werden einem der in Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens bezeichneten Konten gutgeschrieben.

Die Zinsen auf den in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Betrag werden der Investitionsfazilität gemäß den Modalitäten des Artikels 47 Absatz 1 dieser Verordnung gutgeschrieben.

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