Artikel 23 VO (EU) 2018/1877
Sonstige Einnahmenvorgänge
(1) Die Artikel 97, 98 und 99, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 101 Absätze 1 bis 6 und Artikel 102 bis 107 und 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung. Eine Einziehung kann im Wege eines gemäß Artikel 299 AEUV vollstreckbaren Beschlusses der Kommission erfolgen.
(2) Bezüglich Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist die Bezugnahme auf Eigenmittel als Bezugnahme auf die in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Beiträge der Mitgliedstaaten zu verstehen.
(3) Im Hinblick auf die Einziehung in Euro festgestellter Beträge gilt Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die genannte Bestimmung gilt auch für Einziehungen in Lokalwährung, wobei der Zinssatz zu verwenden ist, den die Zentralbank des die geltende Währung ausgebenden Landes am ersten Kalendertag des Monats festlegt, in dem die Einziehungsanordnung ergeht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.