Artikel 24 VO (EU) 2018/1877
Vorschriften für Mittelbindungen und Finanzierungsbeschlüsse
(1) Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.
(2) Artikel 110 Absätze 2 bis 5, Artikel 111, Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 112 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
(3) Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Frist für den Abschluss rechtlicher Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme über den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung mit den AKP-Staaten und den ÜLG hinaus verlängert werden.
(4) Bei Ausführung der Mittel des 11. EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende Begründung annimmt, den in Artikel 114 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Zeitraum von zwei Jahren verlängern; gleiches gilt für den in Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 jener Verordnung genannten Zeitraum von drei Jahren.
(5) Am Ende der in den Absätzen 3 und 4 genannten verlängerten Zeiträume werden die nicht in Anspruch genommenen Teile von Mittelbindungen nach den geltenden Vorschriften aufgehoben.
(6) Soweit Maßnahmen im Rahmen der Artikel 96 und 97 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erlassen werden, kann die Laufzeit der in diesem Artikel genannten Zeiträume ausgesetzt werden.
(7) Für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Rechtmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen beurteilt, insbesondere der Verträge, des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Beschlusses 2013/755/EU, des Internen Abkommens, dieser Verordnung und aller zur Durchführung der genannten Bestimmungen beschlossenen Rechtsakte.
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