Artikel 25 VO (EU) 2018/1877
Zahlungsfristen
(1) Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels findet Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf von der Kommission ausgeführte Zahlungen Anwendung.
(2) Soweit Mittel des 11. EEF im Wege der indirekten Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG eingesetzt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen ausführt, gilt die in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Frist für alle nicht unter dessen Buchstabe a erwähnten Zahlungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber unter Einhaltung der Fristen gewährleistet ist.
(3) In Bezug auf Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden Zahlungen, für die die Kommission zuständig ist, aus der Mittelausstattung beglichen, die für den entsprechenden Vertrag vorgesehen ist. Sofern die verbleibenden Mittel nicht ausreichen, erfolgt die Begleichung aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens.
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