Artikel 3 VO (EU) 2018/1877
Allgemeine Bestimmungen
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wie folgt zu verstehen:
- a)
- „Mittel” oder „operative Mittel” meint „Mittel des 11. EEF” ;
- b)
- „Basisrechtsakt” meint, je nach Zusammenhang, das Interne Abkommen, den Beschlusse 2013/755/EU oder die Verordnung (EU) 2015/322;
- c)
- „Haushalt” oder „Haushalts-” meint „11. EEF”
- d)
- „Mittelbindung” meint „Mittelbindung” ;
- e)
- „Haushaltslinie” meint „Mittelausstattung” ;
- f)
- „Drittland” meint das Land oder Gebiet eines Partnerlandes, das in den geografischen Anwendungsbereich des 11. EEF fällt.
(3) Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
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