Artikel 3 VO (EU) 2018/1877

Allgemeine Bestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wie folgt zu verstehen:

a)
„Mittel” oder „operative Mittel” meint „Mittel des 11. EEF” ;
b)
„Basisrechtsakt” meint, je nach Zusammenhang, das Interne Abkommen, den Beschlusse 2013/755/EU oder die Verordnung (EU) 2015/322;
c)
„Haushalt” oder „Haushalts-” meint „11. EEF”
d)
„Mittelbindung” meint „Mittelbindung” ;
e)
„Haushaltslinie” meint „Mittelausstattung” ;
f)
„Drittland” meint das Land oder Gebiet eines Partnerlandes, das in den geografischen Anwendungsbereich des 11. EEF fällt.

(3) Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

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