Artikel 4 VO (EU) 2018/1877

Finanzierungsgrundsätze

Die Mittel des 11. EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:

a)
Einheit und Haushaltswahrheit,
b)
Rechnungseinheit,
c)
Gesamtdeckung,
d)
Spezialität,
e)
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Leistungsorientierung,
f)
Transparenz.

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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