Artikel 4 VO (EU) 2018/1877
Finanzierungsgrundsätze
Die Mittel des 11. EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:
- a)
- Einheit und Haushaltswahrheit,
- b)
- Rechnungseinheit,
- c)
- Gesamtdeckung,
- d)
- Spezialität,
- e)
- Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Leistungsorientierung,
- f)
- Transparenz.
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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