Artikel 5 VO (EU) 2018/1877
Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit
Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im 11. EEF veranschlagt sind.
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
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