Artikel 5 VO (EU) 2018/1877

Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im 11. EEF veranschlagt sind.

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.