Artikel 38 VO (EU) 2018/1877

Rechnungsabschlüsse des 11. EEF

(1) Die Jahresrechnungen des 11. EEF werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) erstellt. Sie setzen sich zusammen aus

a)
den Jahresabschlüssen,
b)
der Übersicht über die finanzielle Ausführung.

Den Jahresabschlüssen liegen die Informationen der EIB nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung bei.

Es gilt Artikel 243 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2) Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungshof auf elektronischem Wege die vorläufigen Rechnungsabschlüsse bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Der Rechnungshof legt bis zum 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen über den Teil der Mittel des 11. EEF vor, für deren Bewirtschaftung die Kommission zuständig ist, damit diese die für die Erstellung der endgültigen Rechnungsabschlüsse erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.

(3) Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege zum 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Rechnungsabschlüssen.

Artikel 246 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet Anwendung.

Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 43 dieser Verordnung abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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