Artikel 39 VO (EU) 2018/1877

Übersicht über die finanzielle Ausführung

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt die Übersicht über die finanzielle Ausführung und übermittelt sie dem Rechnungsführer jeweils bis zum 15. März, damit diese Übersicht in die Rechnungsabschlüsse des 11. EEF aufgenommen wird. Die Übersicht vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge bezüglich der Mittel des 11. EEF. Sie wird in Millionen Euro erstellt und umfasst:

a)
die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst sind;
b)
den Anhang zur Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, der diese Rechnung ergänzt und die darin enthaltenen Informationen erläutert.

(2) Die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung umfasst Folgendes:

a)
eine Tabelle, aus der die Entwicklung der Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht;
b)
eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der zweckgebundenen Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des 11. EEF ersichtlich sind.

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