Artikel 40 VO (EU) 2018/1877

Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission und die EIB

(1) Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des 11. EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der aus dem 11. EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 2013/755/EU genannten Ziele.

(2) Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden.

(3) Die Kommission und die EIB unterrichten die Mitgliedstaaten über die operative Ausführung der Mittel des 11. EEF gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/322. Die Kommission leitet die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.

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