Artikel 41 VO (EU) 2018/1877

Haushaltsbuchführung

(1) Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der Mittel des 11. EEF im Einzelnen zu verbuchen.

(2) Die Haushaltsbuchführung zeigt sämtliche

a)
Mittelausstattungen und die entsprechenden Mittel des 11. EEF,
b)
Mittelbindungen,
c)
Zahlungen und
d)
festgestellten Forderungen und eingezogenen Mittel des Haushaltsjahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.

(3) Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.

(4) Globale Mittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht. Einzelmittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung verbucht. In diesen Wert sind gegebenenfalls einzubeziehen:

a)
eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach Vorlage der Belege,
b)
eine Rückstellung für Preisänderungen, Mengenerhöhungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem 11. EEF finanzierten Aufträgen,
c)
eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.

(5) Sämtliche Rechnungsführungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 44 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der Mittel des 11. EEF für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.

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