Artikel 42 VO (EU) 2018/1877

Externe Prüfung und Entlastung der Kommission

(1) Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 14 verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe dieses Artikels und des Artikels 43 wahr.

(2) Die Artikel 255, 256 und 257, Artikel 258 Absätze 1 und 2, Artikel 258 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 258 Absatz 4 sowie der Artikel 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(3) Für die Zwecke dieses Titels berücksichtigt der Rechnungshof die Verträge, das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, den Beschluss 2013/755/EU, das Interne Abkommen, diese Verordnung und alle anderen Rechtsakte, die im Zusammenhang mit den genannten Rechtsinstrumenten erlassen werden.

(4) Der Rechnungshof wird über die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten internen Vorschriften einschließlich der Ernennung von Anweisungsbefugten sowie über die in Artikel 79 jener Verordnung erwähnte Übertragungsverfügung informiert.

(5) Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten und die ÜLG werden aufgerufen, mit dem Rechnungshof auf dessen Aufforderung hin zusammenzuarbeiten.

(6) Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines Organs der Union Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem 11. EEF abgeben.

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