Artikel 45 VO (EU) 2018/1877
Die Rolle der EIB
(1) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen, einschließlich Zinsvergütungen und technischer Hilfe, im Rahmen dieser Fazilität nach diesem Teil ab.
(2) Darüber hinaus übernimmt sie die finanzielle Abwicklung anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens mit Finanzierung aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus Mitteln des 11. EEF — durchgeführt werden.
(3) Aus der Durchführung dieses Teils entstehen der Kommission weder Verpflichtungen noch Verbindlichkeiten.
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