Artikel 44 VO (EU) 2018/1877
Entlastung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels finden Artikel 260 bis 263 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Anwendung.
(2) Der Entlastungsbeschluss betrifft die in Artikel 38 dieser Verordnung genannten Rechnungsabschlüsse des EEF mit Ausnahme des von der EIB gemäß Artikel 51 vorgelegten Teils. Die in Artikel 260 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des 11. EEF für das Jahr n erteilt.
(3) Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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