Artikel 47 VO (EU) 2018/1877

Verwaltung von Beiträgen an die Investitionsfazilität

(1) Die in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Empfänger dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto entsprechend den Modalitäten der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung eingezahlt, das von der EIB im Namen der Investitionsfazilität eingerichtet wird.

(2) Das in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens genannte Datum ist der 31. Dezember 2030.

(3) Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens nichts anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben, beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 19 dieser Verordnung berücksichtigt und zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen nach dem 31. Dezember 2030 verwendet.

(4) Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung.

(5) Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Beschlusses 2013/755/EU, des Internen Abkommens und dieses Teils verwaltet.

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