Artikel 48 VO (EU) 2018/1877

Vergütung der EIB

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Internen Abkommens über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses werden in die in Artikel 49 Absatz 4 dieser Verordnung genannte Verwaltungsvereinbarung aufgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.