Artikel 49 VO (EU) 2018/1877
Durchführung der Investitionsfazilität
(1) Bei Instrumenten, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.
(2) Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen kofinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den Prioritäten der länderspezifischen Kooperationsstrategien und Programmierungsdokumenten in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) 2015/322 und in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Internen Abkommens und Artikel 74 des Beschlusses 2013/755/EU vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder deren Exekutiveinrichtungen mit Aufgaben in Bezug auf die Durchführung der Investitionsfazilität betrauen.
(3) Die Namen der Empfänger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Investitionsfazilität werden von der EIB unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht, es sei denn, eine solche Offenlegung gefährdet die geschäftlichen Interessen der Empfänger. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der Besonderheit der Investitionsfazilität Rechnung.
(4) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit der EIB schließt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.