Artikel 50 VO (EU) 2018/1877
Berichterstattung im Rahmen der Investitionsfazilität
Die EIB unterrichtet die Kommission entsprechend den Modalitäten der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen, einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.
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