Artikel 51 VO (EU) 2018/1877
Rechnungsführung und Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität
(1) Die EIB führt Buch über die Investitionsfazilität, einschließlich der von dieser durchgeführten und aus dem 11. EEF finanzierten Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Einziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Rechnungsführungsregeln und -methoden fest, die sich an internationalen Rechnungslegungsstandards orientieren, und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
(2) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, einschließlich des gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 dieses Artikels erstellten Jahresabschlusses sowie der Informationen nach Artikel 39 Absatz 2.
(3) Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, das sie betreffen, folgt, vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Internen Abkommens die Rechnungsabschlüsse nach Artikel 38 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von dieser spätestens zum 31. März der Kommission vorgelegt.
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