Artikel 52 VO (EU) 2018/1877

Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen

Die gemäß diesem Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des 11. EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die die EIB auf die Mandatskonten Dritter anwendet. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof sollten in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.