Artikel 52 VO (EU) 2018/1877
Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen
Die gemäß diesem Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des 11. EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die die EIB auf die Mandatskonten Dritter anwendet. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof sollten in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt werden.
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