Artikel 53 VO (EU) 2018/1877
Übertragung von Restbeträgen aus vorangegangenen EEF
Die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum vorangegangenen EEF gebildeten Mittel auf den 11. EEF erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens.
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