Artikel 54 VO (EU) 2018/1877
Zinseinnahmen aus Mitteln vorangegangener EEF
Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln der vorangegangenen EEF werden auf den 11. EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen der vorangegangenen EEF, beispielsweise Verzugszinsen für verspätete Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF. Die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des vorangegangenen EEF erwirtschafteten Zinsen werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.
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