Artikel 56 VO (EU) 2018/1877
Anwendung dieser Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen vorangegangener EEF
Diese Verordnung gilt unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für im Rahmen vorangegangener EEF finanzierte Projekte. Diese Verordnung findet auf die Investitionsfazilität vorangegangener EEF keine Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.