Artikel 57 VO (EU) 2018/1877

Beginn der Beitragsverfahren

Das in den Artikeln 19 bis 22 festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals hinsichtlich der Beiträge des Jahres n + 2, vorausgesetzt, das Interne Abkommen tritt zwischen dem 1. Oktober des Jahres n und dem 30. September des Jahres n + 1 in Kraft.

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