Artikel 2 VO (EU) 2018/1903
(1) Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Dezember 2019 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die vor 26. Dezember 2020 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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