Artikel 1 VO (EU) 2018/1911

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1588 werden die folgenden Ziffern angefügt:

xv)
Finanzierungen, die durch zentral verwaltete Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien der EU weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden, wenn die Beihilfe in Form einer zusätzlichen Finanzierung aus staatlichen Mitteln gewährt wird,
xvi)
Projekten, die aus Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit der EU unterstützt werden,.

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