Artikel 1 VO (EU) 2018/1911
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1588 werden die folgenden Ziffern angefügt:
- xv)
- Finanzierungen, die durch zentral verwaltete Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien der EU weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden, wenn die Beihilfe in Form einer zusätzlichen Finanzierung aus staatlichen Mitteln gewährt wird,
- xvi)
- Projekten, die aus Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit der EU unterstützt werden,.
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