Präambel VO (EU) 2018/1911

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates(2) wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnungen zu erklären, dass die aufgeführten Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
(2)
Zentral verwaltete EU-Fonds, das heißt Fonds, die der direkten oder der indirekten Verwaltung durch die Union unterliegen (ausgenommen Fonds, die der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten unterliegen), unterstützen immer häufiger im gemeinsamen Interesse der EU liegende Maßnahmen über Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien und leisten dadurch einen besonders wertvollen Beitrag zu Wachstum und Kohäsion. Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht unterliegen, wenn diese Beihilfen durch solche zentral verwalteten Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden. Nach der Erfahrung der Kommission führen solche Beihilfen zu keinen nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, da sie an die Voraussetzungen angepasst sind, die für die betreffenden Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gelten, wie sie von Einrichtungen der Union umgesetzt werden, und können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
(3)
Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist ein wichtiger Schwerpunkt der EU-Kohäsionspolitik. Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen für Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht unterliegen. Nach der Erfahrung der Kommission haben solche Beihilfen nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
(4)
Deshalb sollten diese Gruppen von Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/1588 einbezogen werden.
(5)
Die Verordnung (EU) 2015/1588 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

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