Artikel 3 VO (EU) 2018/196
(1) Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken ( „CDSOA” ) zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union an. Die Kommission ändert den Zollsatz des zusätzlichen Einfuhrzolls oder die Liste in Anhang I unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
- Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Union gezahlt wurden.
- b)
- Die Änderung wird so vorgenommen, dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.
- c)
- Steigt der Umfang der Aussetzung, so fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; diese Waren werden von der Liste in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt.
- d)
- Nimmt der Umfang der Aussetzung ab, so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; die Kommission streicht zunächst die Waren, die am 1. Mai 2005 in der Liste in Anhang II aufgeführt waren und der Liste in Anhang I später hinzugefügt wurden; dann erst streicht die Kommission die Waren, die sich am 1. Mai 2005 auf der Liste in Anhang I befanden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.
- e)
- Die Kommission ändert die Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von dieser Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann.
(2) Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren dort streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zum Zweck von Anpassungen und Änderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.
Wenn Informationen über den Betrag der Zahlungen seitens der Vereinigten Staaten so spät im Jahr vorgelegt werden, dass die WTO- und gesetzlichen Fristen nach dem Verfahren des Artikels 4 nicht eingehalten werden können, und wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen wurden, Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.