Artikel 1 VO (EU) 2018/1971

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK” ) und die Agentur zur Unterstützung des GEREK (im Folgenden „GEREK-Büro” ) eingerichtet.

(2) GEREK und das GEREK-Büro ersetzen das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und das Büro, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtet wurden, als Nachfolger.

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