Präambel VO (EU) 2018/1971

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) dient dem Ziel, in der Union einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei durch stärkeren Wettbewerb ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. Mit jener Richtlinie werden für das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK” ) auch eine Reihe neuer Aufgaben festgelegt, wie beispielsweise der Veröffentlichung von Leitlinien zu verschiedenen Themen, der Berichterstattung zu technischen Fragen, dem Führen von Registern, Listen oder Datenbanken und der Abgabe von Stellungnahmen zu den Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) werden in Bezug auf das unionsweite Roaming die Regeln, die mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurden, ergänzt und flankiert und bestimmte Aufgaben für das GEREK festgelegt.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) werden überdies zusätzliche Aufgaben für das GEREK in Bezug auf den Zugang zum offenen Internet festgelegt. Darüber hinaus wurden die Leitlinien des GEREK vom 30. August 2016 für die Umsetzung der europäischen Vorschriften zur Netzneutralität durch die nationalen Regulierungsstellen begrüßt, weil sie wertvolle Klarstellungen zur Wahrung eines starken, freien und offenen Internets enthalten, indem dafür gesorgt wird, dass die Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte der Endnutzer kohärent angewendet werden.
(4)
Da die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die kohärente Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation sichergestellt werden müssen, hat die Kommission mit dem Beschluss 2002/627/EG der Kommission die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG) eingerichtet(******), um die Kommission bei der Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu beraten und zu unterstützen und, auf einer allgemeineren Ebene, als Schnittstelle zwischen den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden „NRB” ) und der Kommission zu fungieren.
(5)
Das GEREK und das Büro wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) eingerichtet. Das GEREK hat die ERG ersetzt und sollte zum einen zur Entwicklung und zum anderen zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beitragen, indem es für die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation sorgt. Das GEREK fungiert als Forum für die Zusammenarbeit zwischen den NRB untereinander und zwischen den NRB und der Kommission bei der Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben gemäß dem Rechtsrahmen der Union. Das GEREK wurde eingerichtet, um Fachwissen einzubringen und unabhängig und transparent zu handeln.
(6)
Das GEREK dient außerdem als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
(7)
Das Büro wurde als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, um die in der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genannten Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht zu unterstützen. Dem Büro wurde rechtliche, verwaltungstechnische und finanzielle Autonomie gewährt, um das GEREK wirksam unterstützen zu können.
(8)
Mit dem Beschluss 2010/349/EU(********) haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Riga als Sitz des Büros bestimmt. Das Sitzabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und dem Büro ist am 5. August 2011 in Kraft getreten.
(9)
In ihrer Mitteilung „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa” vom 6. Mai 2015 äußerte die Kommission die Absicht, im Jahr 2016 Vorschläge für eine ambitionierte Reform des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation vorzulegen, deren Schwerpunkt unter anderem auf einem wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen sollte, um, im Zuge der Schaffung der richtigen Bedingungen für den digitalen Binnenmarkt, für bedarfsgerechte Vorschriften für die elektronische Kommunikation zu sorgen. Dazu gehören der Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die besser koordinierte Verwaltung der Funkfrequenzen für Drahtlosnetze und die Schaffung gleicher Voraussetzungen für moderne digitale Netze und innovative Dienste. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass aufgrund der sich verändernden Marktgegebenheiten und des sich wandelnden technologischen Umfelds der institutionelle Rahmen durch eine Aufwertung der Rolle des GEREK gestärkt werden muss.
(10)
In seiner Entschließung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt” vom 19. Januar 2016 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zur weiteren Integration des digitalen Binnenmarkts dafür Sorge zu tragen, dass ein effizienterer institutioneller Rahmen geschaffen wird..
(11)
Das GEREK und das Büro haben einen positiven Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geleistet. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Regulierungspraxis, was nachteilige Auswirkungen auf grenzüberschreitend oder in einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten tätige Unternehmen hat, auch in dem Fall, dass es zwar GEREK-Leitlinien gibt, diese aber weiterentwickelt werden könnten. Um weiterhin einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation in der gesamten Union wie auch zur Förderung des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität und ihrer Nutzung, des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste und zugehöriger Einrichtungen sowie zur Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu leisten, zielt diese Verordnung darauf ab, die Rolle des GEREK zu stärken. Eine solche stärkere Rolle würde die größere Rolle des GEREK gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120, sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergänzen.
(12)
In Anbetracht der Markt- und Technologieentwicklung, die häufig eine zunehmend grenzübergreifende Dimension mit sich bringt, sowie angesichts der bisher gemachten Erfahrungen im Rahmen der Bemühungen, die einheitliche Umsetzung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten, ist es erforderlich, auf die Arbeit des GEREK und des Büros aufzubauen. Ihre Verwaltung und ihre Tätigkeiten sollten gestrafft und an die Aufgaben angepasst werden, die sie erfüllen. In Anbetracht der bereits festgelegten Verfahren und des neuen Aufgabenpakets, das dem GEREK und dem Büro übertragen wird, und um deren Wirksamkeit zu stärken, sollte zusätzliche Stabilität für das Management geschaffen und der Entscheidungsprozess vereinfacht werden.
(13)
Das GEREK sollte Fachwissen einbringen und durch seine Unabhängigkeit, die Qualität seiner Beratung und seiner Informationen, die Transparenz seiner Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es seine Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen. Die Unabhängigkeit des GEREK sollte seinen Regulierungsrat nicht daran hindern, auf der Grundlage von Entwürfen von Arbeitsgruppen zu beraten.
(14)
Der neue amtliche Name des Büros sollte „Agentur zur Unterstützung des GEREK” (im Folgenden „GEREK-Büro” ) lauten. Die Bezeichnung „GEREK-Büro” sollte als Kurzbezeichnung für die Agentur verwendet werden. Das GEREK-Büro sollte rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, das GEREK-Büro als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten, die die ihr übertragenen Befugnisse ausübt. Als dezentrale Agentur der Union sollte das GEREK-Büro im Rahmen seines Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handeln. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass es nach außen hin einen Standpunkt der Union vertritt oder im Namen der Union rechtliche Verpflichtungen eingeht.
(15)
Außerdem sollten die Regelungen für die Leitung und Geschäftstätigkeit des GEREK-Büros, wo dies angemessen ist, mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen in Einklang gebracht werden.
(16)
Die Organe der Union und die NRB sollten die Unterstützung und Beratung des GEREK nutzen können, unter anderem zu den einschlägigen regulatorischen Auswirkungen sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der allgemeinen Dynamik der digitalen Märkte oder in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten sowie bei der Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren an Dritte. Zusätzlich zu ihrem Beitrag zur öffentlichen Konsultation der Kommission sollte das GEREK die Kommission auf Antrag bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen beraten. Das GEREK sollte außerdem das Europäische Parlament und den Rat auf Antrag oder von Amts wegen beraten können.
(17)
Als technisches Gremium mit Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, das sich aus Vertretern der NRB und der Kommission zusammensetzt, ist das GEREK für bestimmte Aufgaben am besten geeignet, beispielsweise, um zu effizienten Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung beizutragen, um den NRB und anderen maßgeblichen zuständigen Behörden die erforderlichen Leitlinien bereitzustellen und so für gemeinsame Kriterien und einen kohärenten Regulierungsansatz zu sorgen und um auf Unionsebene bestimmte Register, Datenbanken und Listen zu führen. Nicht dazu gehören jedoch die Aufgaben der NRB, die mit den Märkten für elektronische Kommunikation und ihren lokalen Gegebenheiten am engsten verbunden sind.
(18)
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte das GEREK weiterhin das Fachwissen der NRB bündeln. Das GEREK sollte die Beteiligung aller NRB an der Wahrnehmung seiner Regulierungsaufgaben und seinem Betrieb sicherstellen. Um das GEREK zu stärken und repräsentativer zu gestalten und um sein Fachwissen, seine Erfahrung und seine Kenntnisse bezüglich der besonderen Lage im gesamten Spektrum der nationalen Märkte zu bewahren, sollten alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre NRB über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, die für die umfassende Beteiligung an der Arbeit des GEREK erforderlich sind.
(19)
In Anbetracht der zunehmenden Konvergenz zwischen den Branchen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, und angesichts der horizontalen Dimension der Regulierungsfragen bezüglich ihrer Entwicklung sollten das GEREK und das GEREK-Büro, unbeschadet der Rolle der NRB, anderer Einrichtungen, sonstiger Stellen und Beratungsgruppen der Union, mit diesen zusammenarbeiten dürfen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission(*********) eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik, dem durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten(**********), dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss, der durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(************) eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, der durch die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) eingerichteten Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, dem Europäischen Wettbewerbsnetz, den europäischen Normungsorganisationen sowie auch mit bestehenden Ausschüssen (wie dem Kommunikationsausschuss und dem Funkfrequenzausschuss). Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollten das GEREK und das GEREK-Büro außerdem mit den maßgeblichen für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten können, insbesondere mit den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden oder Gruppen dieser Behörden, sowie mit internationalen Organisationen. Das GEREK sollte außerdem im Wege öffentlicher Anhörungen interessierte Parteien konsultieren können.
(20)
Das GEREK sollte befugt sein, Arbeitsvereinbarungen mit den Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu treffen, die keine rechtlichen Verpflichtungen begründen sollten. Ziel dieser Arbeitsvereinbarungen könnte beispielsweise die Entwicklung kooperativer Beziehungen und ein Gedankenaustausch über Regulierungsfragen sein. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen mit der Politik und den Prioritäten der Union im Einklang stehen, und dass das GEREK innerhalb seines Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt und dass nicht der Eindruck entsteht, dass es nach außen hin einen Standpunkt der Union vertritt oder für die Union internationale Verpflichtungen eingeht.
(21)
Das GEREK sollte sich aus dem Regulierungsrat und den Arbeitsgruppen zusammensetzen. Der turnusmäßig wechselnde Vorsitz des Regulierungsrats soll die Kontinuität der Arbeit des GEREK sicherstellen. Ein turnusmäßiger Wechsel der stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedene NRB vertreten, wird ebenfalls gefördert werden.
(22)
Das GEREK sollte unabhängig von jeglicher Einmischung von außen — einschließlich politischen Drucks oder kommerzieller Einflussnahme — im Interesse der Union handeln können. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass den Personen, die zu Mitgliedern des Regulierungsrats ernannt werden, ein Höchstmaß an persönlicher und funktioneller Unabhängigkeit garantiert wird. Der Vorsitzende einer NRB, ein Mitglied eines NRB-Kollegiums oder der Stellvertreter einer dieser Personen genießen ein solches Maß an persönlicher und funktioneller Unabhängigkeit. Konkret sollten sie unabhängig und objektiv handeln, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen und vor willkürlicher Entlassung geschützt sein. Die Funktion des Stellvertreters im Regulierungsrat könnte auch von dem Vorsitzenden der NRB, einem Mitglied des NRB-Kollegiums, dem Stellvertreter einer dieser Personen oder von einem anderen Mitglied des Personals der NRB ausgeübt werden, wobei die betreffende Person im Namen des Mitglieds des Regulierungsrates, das sie vertritt, und im Rahmen des diesem erteilten Mandats handelt.
(23)
Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Aufgaben des GEREK besser in Arbeitsgruppen ausgeführt werden können, die stets eine gleichwertige Berücksichtigung der Ansichten und Beiträge aller NRB gewährleisten sollten. Der Regulierungsrat sollte daher die Arbeitsgruppen einrichten und ihre Vorsitzende ernennen. Zur raschen Einrichtung von Arbeitsgruppen, insbesondere der Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren, für die Fristen gelten, sollten die NRB auf Ernennungsgesuche umgehend reagieren. Die Arbeitsgruppen sollten Sachverständigen der Kommission zur Teilnahme offenstehen. Das Personal des GEREK-Büros sollte die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen unterstützen und zu ihnen beitragen.
(24)
Bei Bedarf und auf Einzelfallbasis sollten der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, einladen können, an ihren Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.
(25)
Gegebenenfalls sollten je nach der Zuweisung der Aufgaben an die Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten in der betreffenden Arbeitsgruppe die Ansichten anderer zuständiger Behörden berücksichtigt werden, indem diese anderen Behörden beispielsweise auf nationaler Ebene konsultiert oder zu den entsprechenden Sitzungen, in denen ihr Fachwissen benötigt wird, eingeladen werden. Die Unabhängigkeit des GEREK sollte in jedem Fall gewahrt werden.
(26)
Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat sollten parallel zueinander arbeiten, wobei der Regulierungsrat hauptsächlich über regulatorische Fragen und der Verwaltungsrat über Verwaltungsangelegenheiten wie etwa Haushalt, Personal und Rechnungsprüfungen entscheidet. Neben den Vertretern der Kommission sollten die Vertreter der NRB im Verwaltungsrat grundsätzlich zugleich deren Vertreter im Regulierungsrat sein, wobei die NRB andere Vertreter benennen können sollten, soweit diese die gleichen Anforderungen erfüllen.
(27)
Die Befugnisse der Anstellungsbehörde wurden in der Vergangenheit vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Büros ausgeübt. Diese Verordnung legt fest, dass der Verwaltungsrat die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt, der zur Weiterübertragung dieser Befugnisse ermächtigt ist. Dies soll zur effizienten Verwaltung des Personals des GEREK-Büros beitragen.
(28)
Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat sollten jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen abhalten. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und aufgrund der größeren Rolle des GEREK werden der Regulierungsrat oder der Verwaltungsrat möglicherweise zusätzliche Sitzungen abhalten müssen.
(29)
Der Direktor sollte das GEREK-Büro in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten weiterhin vertreten. Der Verwaltungsrat sollte den Direktor im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ernennen, um eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors des Büros betrug in der Vergangenheit drei Jahre. Das Mandat des Direktors muss hinreichend lang sein, um Stabilität und die Umsetzung einer langfristigen Strategie für das GEREK-Büro zu gewährleisten.
(30)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(****************) sollte auf das GEREK-Büro Anwendung finden.
(31)
Das GEREK-Büro sollte sämtliche für die Arbeit des GEREK erforderliche fachliche und administrative Unterstützung — einschließlich finanzieller, organisatorischer und logistischer Unterstützung — leisten und zu den Regulierungstätigkeiten des GEREK beitragen.
(32)
Um die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des GEREK-Büros zu gewährleisten und die Arbeit des GEREK zu unterstützen, sollte das GEREK-Büro mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, der im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen sollte. Der Haushalt sollte angemessen sein und die zusätzlichen Aufgaben und die größere Rolle des GEREK und des GEREK-Büros widerspiegeln. Die Finanzierung des GEREK-Büros sollte einer Einigung gemäß Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(*****************) unterliegen.
(33)
Das GEREK-Büro sollte über eine für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personalausstattung verfügen. Alle dem GEREK-Büro übertragenen Aufgaben — einschließlich der fachlichen und administrativen Unterstützung des GEREK bei der Wahrnehmung seiner Regulierungsaufgaben sowie der Einhaltung der einschlägigen finanziellen, arbeitsrechtlichen und sonstigen Vorschriften — und die stärkere Gewichtung der dem GEREK-Büro übertragenen operativen Aufgaben im Vergleich zu administrativen Aufgaben sollten im Rahmen der Ressourcenplanung gebührend bewertet und berücksichtigt werden.
(34)
Um die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation weiter auszuweiten, sollten der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben, wie etwa die EWR/EFTA-Staaten und die Kandidatenländer, zur Teilnahme offenstehen.
(35)
Entsprechend dem Grundsatz der Transparenz sollten das GEREK und das GEREK-Büro, soweit angebracht, Informationen über ihre Arbeit auf ihrer Webseite veröffentlichen. Insbesondere sollte das GEREK alle endgültigen Dokumente veröffentlichen, die im Zuge der Wahrnehmung seiner Aufgaben erstellt werden, wie beispielsweise Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen, gemeinsame Standpunkte, bewährte Verfahren sowie alle zur Unterstützung seiner Aufgaben in Auftrag gegebenen Untersuchungen. Zudem sollten das GEREK und das GEREK-Büro aktuelle Listen ihrer Aufgaben und aktuelle Listen der Mitglieder, Stellvertreter und anderen Teilnehmer an den Sitzungen ihrer organisatorischen Gremien sowie die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats, der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktors veröffentlichen.
(36)
Das GEREK sollte mit Unterstützung des GEREK-Büros innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Kommunikationstätigkeiten durchführen können, die sich nicht nachteilig auf die Hauptaufgaben des GEREK auswirken. Der Inhalt und die Umsetzung der Kommunikationsstrategie des GEREK sollten kohärent, objektiv, sachdienlich und mit den Strategien und Tätigkeiten der Kommission und der anderen Organe abgestimmt sein, um dem Bild der Union in seiner Gesamtheit gerecht zu werden. Die Kommunikationstätigkeiten des GEREK-Büros sollten mit den einschlägigen Kommunikations- und Verbreitungsplänen des Verwaltungsrats im Einklang stehen.
(37)
Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten das GEREK und das GEREK-Büro das Recht haben, bei der Kommission, den NRB und als letzte Möglichkeit bei anderen Behörden und Unternehmen alle erforderlichen Informationen einzuholen. Informationsersuchen sollten Gründe enthalten, verhältnismäßig sein und für die Adressaten keine unzumutbare Belastung darstellen. Die NRB sollten mit dem GEREK und dem GEREK-Büro zusammenarbeiten und ihnen zeitnah präzise Informationen bereitstellen, um zu gewährleisten, dass das GEREK und das GEREK-Büro in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das GEREK und das GEREK-Büro sollten alle erforderlichen Informationen außerdem nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit an die Kommission, die NRB und andere zuständige Behörden weitergeben. Gegebenenfalls sollte die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet werden. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Ersuchen ausreichend begründet ist, sollte das GEREK berücksichtigen, ob die angeforderten Informationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben stehen, mit denen ausschließlich die zuständigen Behörden betraut sind.
(38)
Das GEREK-Büro sollte zur Vermeidung doppelter Informationsersuchen und zur Erleichterung der Kommunikation zwischen allen beteiligten Behörden ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem einrichten.
(39)
Um ein hohes Maß an Vertraulichkeit zu gewährleisten und um Interessenkonflikten vorzubeugen, sollten die für die Mitglieder der organisatorischen Gremien des GEREK und des GEREK-Büros geltenden diesbezüglichen Vorschriften auch für ihre Stellvertreter gelten.
(40)
Da dem GEREK und dem GEREK-Büro mit dieser Verordnung neue Aufgaben übertragen werden und ihnen durch andere Rechtsakte der Union zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, sollte die Kommission die Tätigkeit des GEREK und des GEREK-Büros und die Wirksamkeit ihrer institutionellen Struktur in einem sich wandelnden digitalen Umfeld einer regelmäßigen Bewertung unterziehen. Sollte die Kommission anhand dieser Bewertung zu dem Schluss kommen, dass die institutionelle Struktur nicht geeignet ist, um die Aufgaben des BEREK und des BEREK-Büros durchzuführen und insbesondere die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten, so sollte sie alle denkbaren Optionen zur Verbesserung dieser Struktur prüfen.
(41)
Das mit der vorliegenden Verordnung errichtete GEREK-Büro ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte — einschließlich des Sitzabkommens —, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichteten Büros. Das GEREK-Büro sollte das Personal des Büros übernehmen, dessen Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigt werden sollten. Damit die Kontinuität der Arbeit des GEREK und des Büros sichergestellt ist, sollten die derzeit amtierenden Vertreter dieser Einrichtungen, d. h. der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats, der Verwaltungsrat und der Verwaltungsdirektor, ihre Funktionen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiterhin ausüben.
(42)
Eine beträchtliche Anzahl von Verbrauchern in den meisten Mitgliedstaaten bedient sich weiterhin herkömmlicher Arten der internationalen Kommunikation wie Telefongespräche und SMS-Nachrichten, obwohl immer mehr Verbraucher Zugang zu nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, mit denen ihrem Bedarf an Auslandsgesprächen zu niedrigeren Entgelten als bei herkömmlichen Diensten oder ohne Zahlung von Geldbeträgen entsprochen wird.
(43)
Die Kommission hat 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung mit dazugehöriger Folgenabschätzung vorgelegt, der eine Bestimmung enthält, in der Regulierungsmaßnahmen für intra-EU-Kommunikation vorgesehen sind. Das GEREK und die Kommission haben im Rahmen einer Studie der Kommission und von Eurobarometer im Zeitraum von 2017 bis 2018 zusätzliche Daten zum Markt für intra-EU-Kommunikation. Aus diesen Daten geht hervor, dass sowohl in der Festnetz- als auch in der Mobilfunkkommunikation erhebliche Preisunterschiede bei der inländischen Sprach- und SMS-Kommunikation und bei der Zustellung in andere Mitgliedstaaten bestehen, die im Zusammenhang mit erheblichen Preisunterschieden zwischen einzelnen Ländern, Anbietern und Tarifpaketen sowie zwischen Mobilfunk- und Festnetzkommunikation stehen. Die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten setzen häufig nutzungsabhängige Preise für intra-EU-Kommunikation an, die die inländischen Tarife plus Zusatzkosten weit übersteigen. Im Durchschnitt und tendenziell ist der Standardpreis für einen intra-EU-Festnetz- oder -Mobilfunkanruf drei Mal höher als der Standardpreis für einen Inlandsanruf und der Standardpreis für eine intra-EU-SMS-Nachricht doppelt so hoch wie für eine SMS-Nachricht im Inland. Hinter diesen arithmetischen Mittelwerten verbergen sich jedoch beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. In manchen Fällen kann der Standardpreis für einen intra-EU-Anruf bis zu acht Mal höher ausfallen als der Standardpreis für Inlandsanrufe. Daher sind die Kunden in einigen Mitgliedstaaten mit sehr hohen Preisen für intra-EU-Kommunikation konfrontiert. Von diesen hohen Preisen sind hauptsächlich Verbraucher betroffen — vor allem solche Verbraucher, die sich dieser Kommunikation selten oder in geringem Umfang bedienen —, die die überwiegende Mehrheit der Verbraucher ausmachen, die intra-EU-Kommunikation verwenden. Gleichzeitig stellen einige Anbieter Sonderangebote bereit, die für Geschäftskunden und Verbraucher mit beträchtlicher intra-EU-Kommunikation besonders attraktiv sind. Solche Angebote werden häufig nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet und können darin bestehen, dass eine bestimmte Anzahl an Gesprächsminuten oder intra-EU-SMS-Nachrichten gegen eine feste monatliche Gebühr (Zusatzangebote) zur Verfügung gestellt wird oder eine bestimmte Anzahl an Gesprächsminuten oder intra-EU-SMS-Nachrichten in die Monatspauschale für Gesprächsminuten oder SMS-Nachrichten ohne Aufpreis oder nur mit geringem Aufpreis einbezogen wird. Allerdings sind die Bedingungen dieser Angebote für Verbraucher mit nur gelegentlicher, unvorhersehbarer oder relativ geringer intra-EU-Kommunikation oft nicht attraktiv. Folglich sind diese Verbraucher dem Risiko ausgesetzt, überhöhte Preise für ihre intra-EU-Kommunikation zu zahlen, und sollten geschützt werden.
(44)
Darüber hinaus stellen hohe Preise für intra-EU-Kommunikation ein Hemmnis für das Funktionieren des Binnenmarktes dar, da sie die Verbraucher davon abhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter nach Waren und Diensten zu suchen und diese zu kaufen. Daher müssen spezifische und angemessene Obergrenzen für die Preise, die die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Verbrauchern für intra-EU-Kommunikation in Rechnung stellen können, festgelegt werden, um solche hohen Preise zu beseitigen.
(45)
Wenn Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Verbrauchern für intra-EU-Kommunikation Entgelte berechnen, deren Höhe ganz oder teilweise von der Nutzung dieser Dienste abhängig ist, einschließlich in Fällen eines nutzungsabhängigen Abzugs von einer monatlichen oder vorausbezahlten Pauschale für solche Dienste, sollten diese Entgelte 0,19 EUR pro Minute für Anrufe und 0,06 EUR je SMS-Nachricht nicht überschreiten. Diese Obergrenzen entsprechen den Preisobergrenzen, die zurzeit für regulierte Roaminganrufe bzw. SMS-Roamingnachrichten gelten. Beim Roaming in der Union kommt den Verbrauchern der Schutz des Euro-Tarifs für Sprachanrufe und des Euro-Tarifs für SMS zugute, der schrittweise durch das Roaming zu Inlandspreisen ersetzt wurde. Diese Obergrenzen werden auch als geeigneter Richtwert für die Festlegung der Höchstentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation angesehen, die ab dem 15. Mai 2019 für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten werden. Die derzeitige Höhe der Obergrenze stellt eine einfache, transparente und bewährte Sicherung zum Schutz vor hohen Preisen dar und eignet sich als Obergrenze für die Endkundenpreise für jegliche regulierte intra-EU-Kommunikation. Roaminganrufe innerhalb der Union und intra-EU-Anrufe weisen eine ähnliche Kostenstruktur auf.
(46)
Mit den Obergrenzen sollte es den Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten möglich sein, ihre Kosten zu decken, sodass ein angemessenes Eingreifen sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt gewährleistet ist. Die Obergrenzen werden unmittelbar nur für Entgelte gelten, die auf der tatsächlichen Nutzung beruhen. Sie sollten aber auch eine disziplinierende Wirkung auf solche Angebote haben, bei denen ein bestimmtes Volumen an intra-EU-Kommunikation einbezogen ist, ohne gesondert berechnet zu werden, weil die Verbraucher die Möglichkeit haben, in einen nutzungsabhängigen Tarif für ihre intra-EU-Kommunikation zu wechseln. Die Obergrenzen sollten für das Volumen an intra-EU-Kommunikation gelten, das über das in einem Paket enthaltene Volumen hinausgeht und gesondert berechnet wird. Diese Maßnahme sollte in verhältnismäßiger Weise gewährleisten, dass Verbraucher mit nur geringer Nutzung der intra-EU-Kommunikation vor hohen Preisen geschützt sind, und sollte gleichzeitig nur mäßige Auswirkungen auf die Anbieter haben.
(47)
Die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten sollten den Verbrauchern alternative Tarifangebote für internationale Kommunikation mit unterschiedlichen Entgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation unterbreiten können, und die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, sich bewusst für solche Angebote zu entscheiden und jederzeit kostenlos zurück zu wechseln, selbst bei Verträgen, die die Verbraucher vor Inkrafttreten solcher Bestimmungen abgeschlossen haben. Nur bei alternativen Angeboten für internationale Kommunikation wie jene, die alle oder einige Drittländer abdecken, sollte es, sofern vom Verbraucher akzeptiert, möglich sein, den Anbieter von seiner Verpflichtung zu befreien, die Obergrenzen für regulierte intra-EU-Kommunikation nicht zu überschreiten. Andere Vorteile, etwa subventionierte Endgeräte oder Rabatte auf andere elektronische Kommunikationsdienste, die den Verbrauchern von den Anbietern angeboten werden, sind ein normaler Bestandteil des Wettbewerbs und dürften sich nicht auf die Anwendbarkeit der Preisobergrenzen für regulierte intra-EU-Kommunikation auswirken.
(48)
Einige Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten können in einem weitaus stärkeren Maße von der Preisobergrenze für regulierte intra-EU-Kommunikation betroffen sein als die Mehrheit der Anbieter in der Union. Dies könnte insbesondere bei Anbietern der Fall sein, die einen besonders hohen Anteil ihrer Einnahmen oder ihres Betriebsgewinns durch intra-EU-Kommunikation erzielen oder deren inländische Gewinnspannen im Vergleich zu branchenüblichen Richtwerten gering sind. Aufgrund der verringerten Gewinnspannen im Bereich der regulierte intra-EU-Kommunikation könnte für einen Anbieter sein inländisches Preismodell nicht mehr tragfähig sein. Solche Szenarien sind äußerst unwahrscheinlich, weil die Höchstpreise weit über den Kosten für die Bereitstellung von intra-EU-Kommunikation liegen. Um dennoch solchen äußerst seltenen Szenarien in verhältnismäßiger Weise zu begegnen, sollte es den NRB möglich sein, auf Antrag eines solchen Anbieters in begründeten außergewöhnlichen Fällen Ausnahmen zu gewähren.
(49)
Eine Ausnahme sollte jedoch nur dann gewährt werden, wenn ein Anbieter nachweisen kann, dass er bezogen auf einen vom GEREK festgelegten entsprechenden Richtwert in weitaus stärkerem Maße als die anderen Anbieter in der Union betroffen ist und aufgrund dieser Auswirkungen seine Fähigkeit, sein Entgeltmodell für inländische Kommunikation beizubehalten, erheblich beeinträchtigt wäre. Gewährt die NRB eine Ausnahme, so sollte sie den Höchstpreis festlegen, den ein Anbieter bei regulierter intra-EU-Kommunikation anwenden kann und der ihn in die Lage versetzt, ein wettbewerbsfähiges Preisniveau für inländische Kommunikation beizubehalten. Diese Ausnahmen sollten auf ein Jahr begrenzt sein und verlängert werden können, wenn der Anbieter nachweist, dass die Bedingungen für eine Ausnahme weiterhin erfüllt werden.
(50)
Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Geltung der Preisobergrenzen für die regulierte intra-EU-Kommunikation befristet sein und nach fünf Jahre nach deren Inkrafttreten enden. Mit dieser Frist sollte es möglich sein, die Maßnahmen ordnungsgemäß zu bewerten und zu prüfen, inwieweit es weiterhin erforderlich ist, die Verbraucher zu schützen.
(51)
Um einen unionsweit einheitlichen, rechtzeitigen und wirksamen Schutz der von den erheblichen Preisunterschieden bei intra-EU-Kommunikation negativ betroffenen Verbraucher zu gewährleisten, sollten solche Bestimmungen unmittelbar gelten, indem sie in einer Verordnung verankert werden. Der zu diesem Zweck am besten geeignete Rechtsakt ist die Verordnung (EU) 2015/2120, die nach einer Folgenabschätzung angenommen wurde, in der u. a. eine Bestimmung über intra-EU-Kommunikation als erforderliches Mittel zur Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation vorgeschlagen worden war. Die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Einnahmen der Anbieter aus intra-EU-Kommunikation werden, durch die Anwendung des Euro-Roaming-Tarifs für Sprachanrufe und des Euro-Roaming-Tarifs für SMS als Obergrenze für die Festnetz- und Mobilfunkkommunikation, die als Sicherheitsmechanismus dient, und weil aus der GEREK-Analyse von 2018 hervorgeht, dass bei den relevanten Festnetzverbindungen, die von der Maßnahme in der Zwischenzeit betroffen waren, ein erheblicher Rückgang des Anrufaufkommens zu verzeichnen war, weiter abgeschwächt. Daher sollten diese Bestimmungen in Form einer Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 — die auch angepasst werden sollte, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für den Verstoß gegen solche Bestimmungen erlassen — aufgenommen werden.
(52)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, insbesondere in Bezug auf grenzübergreifende Aspekte und durch effiziente Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen, und die Sicherstellung, dass den Verbrauchern keine überhöhten Preise für die nummerngebundene interpersonelle Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedstaat in Rechnung gestellt werden, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(53)
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 werden im Wege der vorliegenden Verordnung geändert und erweitert. Da es sich um wesentliche Änderungen handelt, sollte der genannte Rechtsakt aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 65.

(**)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2018.

(***)

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (siehe Seite 36 dieses Amtsblatts).

(****)

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(*****)

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(******)

Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38).

(*******)

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

(********)

Einvernehmlich gefasster Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Mai 2010 über den Sitz des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (2010/349/EU) (ABl. L 156 vom 23.6.2010, S. 12).

(*********)

Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).

(**********)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(***********)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(************)

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(*************)

Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).

(**************)

Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

(***************)

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ( „Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz” ) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

(****************)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(*****************)

ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

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