Artikel 11 VO (EU) 2018/1971

Sitzungen des Regulierungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Regulierungsrats ein und erstellt die Tagesordnungen dieser Sitzungen, die veröffentlicht werden.

(2) Der Regulierungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder oder auf Antrag der Kommission einberufen.

(3) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an allen Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(4) Der Regulierungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, dazu einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen ihre Berater oder andere Sachverständige hinzuziehen.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.

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