Artikel 10 VO (EU) 2018/1971

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats

(1) Der Regulierungsrat ernennt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Einer der stellvertretenden Vorsitzenden tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt ein Jahr und kann einmal verlängert werden. Damit die Kontinuität der Arbeit des GEREK gewahrt ist, übernimmt nach Möglichkeit der neue Vorsitzende vor Beginn seiner Amtszeit als Vorsitzender ein Jahr lang die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Für den Fall, dass es dem neuen Vorsitzenden nicht möglich ist, vor Beginn seiner Amtszeit als Vorsitzender ein Jahr lang die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden zu übernehmen, wird in der Geschäftsordnung ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.

(4) Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden fordert der Vorsitzende keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(5) Der Vorsitzende erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung der Aufgaben des GEREK Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.