Artikel 9 VO (EU) 2018/1971

Aufgaben des Regulierungsrats

Der Regulierungsrat hat folgende Aufgaben:

a)
Erfüllung der Regulierungsaufgaben des GEREK gemäß Artikel 4, nämlich die Annahme der in diesem Artikel genannten Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen und gemeinsamen Standpunkte sowie die Verbreitung bewährter Verfahren, wobei er sich auf die vorbereitende Arbeit der Arbeitsgruppen stützt;
b)
Treffen von Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf die Organisation der Arbeit des GEREK;
c)
Annahme des in Artikel 21 genannten jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK;
d)
Annahme des in Artikel 22 genannten Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK;
e)
Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 42, auch in Bezug auf die Mitglieder der Arbeitsgruppen;
f)
Annahme von ausführlichen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den im Besitz des GEREK befindlichen Dokumenten gemäß Artikel 36;
g)
Annahme der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne und deren regelmäßige Aktualisierung auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse;
h)
Annahme seiner Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und deren Veröffentlichung;
i)
Genehmigung des Abschlusses von Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union und mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen, zusammen mit dem Direktor und gemäß Artikel 35;
j)
Einsetzung von Arbeitsgruppen und Ernennung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen;
k)
Beratung des Direktors des GEREK-Büros hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben des GEREK-Büros.

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