Artikel 15 VO (EU) 2018/1971

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den als Mitglieder des Regulierungsrats benannten Personen und einem hochrangigen Vertreter der Kommission zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist stimmberechtigt.

Jede benennende NRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann eine Person, die kein Mitglied des Regulierungsrats ist, als Mitglied des Verwaltungsrats benennen. Diese Person ist entweder der Vorsitzende der NRB oder ein Mitglied des NRB-Kollegiums, oder deren jeweilige Vertreter.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt.

Die Stellvertreter der Mitglieder sind die als Stellvertreter der Mitglieder des Regulierungsrats benannten Personen. Auch der Vertreter der Kommission hat einen Stellvertreter.

Jede benennende NRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann eine Person, die kein Stellvertreter eines Mitglieds des Regulierungsrats ist, als Stellvertreter eines Mitglieds des Verwaltungsrats benennen. Bei dieser Person handelt es sich um den Vorsitzenden der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren jeweilige Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Vertreter fordern keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(4) Eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter wird zusammen mit den jeweiligen Interessenerklärungen veröffentlicht.

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