Artikel 16 VO (EU) 2018/1971

Verwaltungsfunktionen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat nimmt folgende Verwaltungsfunktionen wahr:

a)
Zurverfügungstellung allgemeiner Leitlinien für die Tätigkeit des GEREK-Büros, und jährliche Annahme des einzigen Programmplanungsdokuments des GEREK-Büros mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Artikel 23 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission;
b)
Annahme des jährlichen Haushaltsplans des GEREK-Büros mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, und Wahrnehmung anderer Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan des GEREK-Büros gemäß Kapitel VII;
c)
Annahme, Veröffentlichung und Bewertung des in Artikel 27 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts des GEREK-Büros sowie die Übermittlung des Berichts zusammen mit der Bewertung bis spätestens 1. Juli jedes Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof;
d)
Annahme der für das GEREK-Büro geltenden Finanzregelung nach Artikel 29;
e)
Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die, unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen, den Betrugsrisiken angemessen ist;
f)
Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);
g)
Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 42 Absatz 3;
h)
Annahme und regelmäßige Aktualisierung der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne auf Grundlage einer Bedarfsanalyse;
i)
Annahme seiner Geschäftsordnung;
j)
Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten der Europäischen Union und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(*) nach Artikel 110 des Beamtenstatuts;
k)
Ausübung der Befugnisse, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ), unbeschadet des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Beschlusses in Bezug auf das Personal des GEREK-Büros;
l)
Ernennung des Direktors und gegebenenfalls die Verlängerung seiner Amtszeit oder seine Amtsenthebung nach Artikel 32;
m)
Ernennung eines Rechnungsführers, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gänzlich unabhängig ist;
n)
Treffung sämtlicher Entscheidungen zur Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des GEREK-Büros, unter Berücksichtigung der tätigkeitsbedingten Erfordernisse des GEREK-Büros sowie im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung;

Im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe m kann das GEREK-Büro denselben Rechnungsführer ernennen wie eine andere Einrichtung oder ein anderes Organ der Union. Insbesondere können das GEREK-Büro und die Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer des GEREK-Büros fungiert.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

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